Abflämmen von Böschungen erlaubt

Abflämmen von Böschungen erlaubt

19 January 2008

published by www.badische-zeitung.de


Germany — Von nächster Woche an dürfen die Winzer am Tuniberg Weinbergböschungen abflämmen, um den Grasbewuchs kurz zu halten. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass die Landschaft demnächst in Flammen stehen wird. Das in einem Pilotprojekt am Kaiserstuhl entwickelte Verfahren darf nur an bestimmten Standorten angewandt werden. Das Landesnaturschutzgesetz verbietet das Abflämmen seit 1976 grundsätzlich. Die Ausnahmen regeln das städtische Umweltamt und die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt mit einer Allgemeinverfügung.


Günter Linser, Vorstand der Winzergenossenschaft Opfingen, vor einer Böschung, die nicht abgeflämmt werden darf. (FOTO: SILVIA FALLER)Zu erlauben ist das Abflämmen nur, wenn eine qualifizierte Bestandsaufnahme der Pflanzen- und Tiergesellschaften vorliegt. Roland Klink vom Merdinger Büro für Landschaftsökologie Klink und Partner hat im Auftrag der Stadt Freiburg und der Kommunen Merdingen, Gottenheim und Breisach untersucht, welche Arten an den Böschungen vorkommen und die Struktur des Bewuchses beschrieben. Am Tuniberg hat er neun Standorttypen kategorisiert und sechs verschiedene Pflegekonzepte erstellt. “Langfristiges Ziel ist, die Böschungen, vor allem die Südhänge offen zu halten” , erklärt er. Denn solche Grasflächen seien Lebensraum für höchst seltene Pflanzen. Die Pflege ist jedoch eine aufwendige Angelegenheit und im Stadtgebiet Aufgabe des Garten- und Tiefbauamtes. “Faktisch bleibt die Arbeit jedoch uns Winzern überlassen, weil die städtischen Arbeiter gar nicht nachkommen” , erklärt Günter Linser, stellvertretender Bereichsvorsitzender und Vorstand der Winzergenossenschaft Opfingen, was Hermann Heudorfer vom Garten- und Tiefbauamt bestätigt.
 

Auf den Gemarkungen Munzingens, Tiengens, Opfingens und Waltershofens gibt es auf einer Länge von 228 Kilometer 1,25 Millionen Quadratmeter Böschungsfläche, was der Fläche von 170 Fußballfeldern entspricht. Warum man die Natur nicht sich selbst überlassen kann, erklärt Klink aus ökologischer Betrachtungsweise: “Die Artenzusammensetzung verändert sich. Aus einem Rasen entwickelt sich ein Gehölzstreifen und später ein Waldstreifen.” Günter Linser argumentiert aus ökonomischer Sicht: “Der Bewuchs beschattet die Reben und manche Gehölze treiben Wurzeln in die Rebflächen, was die Bewirtschaftung erschwert.” Aus diesem Grund hat der Badische Weinbauverband (BWV) die Winzer unterstützt und die Verhandlungen koordiniert. “Es geht uns darum, dass die Kommunen die Böschungspflege als Aufgabe ansehen und auch ernstnehmen” , sagt BWV-Geschäftsführer Peter Wohlfahrth.

Das Abflämmen ist nur eine von vielen Möglichkeiten zur Pflege und darf nur bei dichtem Grasbewuchs und damit auf etwa einem Fünftel der gesamten Böschungsfläche am Tuniberg angewandt werden. Die Winzer müssen die Maßnahmen bei der Ortsverwaltung anmelden und bestimmte Regeln einhalten.

Infobox: Abflämmvorschriften

Abflämmen darf nur, wer einen Sachkundenachweis erbracht hat

An Südböschungen: 1. Dezember bis 28. Februar, wenn die Tagestemperatur höchstens zehn Grad beträgt.

An Nordböschungen: bis 15. März bei Temperaturen bis 15 Grad.

Feuer am Fuß der Böschung legen

Die flämmbaren Böschungen werden in Abschnitte von jeweils 40 Meter gegliedert, damit Insekten und Würmer aus ungebrannten Flächen wieder einwandern können. Dieselbe Fläche darf nur in jedem zweiten Winter abgeflämmt werden.


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